Aus der Bilanz per 31. Dezember 2017 sei ersichtlich, dass keine Investitionen mehr getätigt worden seien. Wenn dem Rekurrenten jetzt die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes verweigert werde, werde ihm die Möglichkeit genommen, überhaupt je für stille Reserven den gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen. Wenn an der Aufrechnung des Liquidationsgewinnes in der ordentlichen Veranlagung festgehalten werde, müssten eventualiter die heimlichen Zahlungen der Ehefrau für Anlageprodukte einkommensmindernd berücksichtigt werden.