Der Rekurrent sei unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten. Er sei zur Rettung seiner Existenz bzw. zur Bezahlung von Schulden gezwungen gewesen, ab Oktober 2016 im Nebenerwerb und ab 1. Januar 2017 wieder mit Buchhaltung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei einzig und alleine erfolgt, um die Insolvenz abzuwenden, jedenfalls nur solange, bis die Schulden bezahlt gewesen seien.