Kurz vor dem Tod der Ehefrau am 6. September 2017 habe der Rekurrent feststellen müssen, dass die Ehefrau heimlich regelmässig Zahlungen für suspekte Anlageprodukte nach S. überwiesen habe. Er habe das erst nach der Hospitalisierung der Ehefrau bemerkt, nachdem ihm direkt Betreibungen zugestellt worden seien. So sei auch der Erlös aus dem Geschäftsverkauf verwendet worden. Strafrechtlich handle es sich dabei wohl um Veruntreuungen. Der Rekurrent sei unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten.