3.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, der Rekurrent sei per Februar 2015 pensioniert worden. Er habe einen Käufer für die Firma gefunden. Die Firma sei per 30. Juni 2015 an J. übertragen worden. Damit sei die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben worden. Der Rekurrent habe nicht beabsichtigt, je wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er habe jedoch beim Käufer ausgeholfen, damit die Übergabe reibungslos erfolgen konnte. Der Käufer J. sei der Aufgabe aber nicht gewachsen gewesen, so dass der Rekurrent diesem anfänglich im für die privilegierte Besteuerung erlaubten Bereich "unter die Arme gegriffen" habe.