Aus den eingereichten Steuererklärungen 2016 und 2017 (unterjährig) sind folgende Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersichtlich: 2016 = 22'303, 2017 = 79'844 (unterjährig). Da die selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund obgenannter zukünftiger Nettoeinkommen nicht nur geringfügig weitergeführt wird, kann die beantragte privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes nicht gewährt werden. Wir haben den Liquidationsgewinn (gem. Fragebogen Kapitalgewinn) von Fr. 69'907 (vor Abzug AHV) in der Ziff. 2.1 zum ordentlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dazugerechnet.