Wir haben festgestellt, dass Sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht definitiv aufgegeben haben. Gemäss den Ausführungen im Merkblatt Kapitalgewinne in Ziffer 7.2.2 kann nur eine geringfügige Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal toleriert werden, sofern das durchschnittliche jährliche Nettoeinkommen daraus voraussichtlich nicht über dem Betrag der Eintrittsschwelle nach Art. 2 Abs. 1 BVG liegt (2014 = 21'060, 2015 = 21'150).