Insofern wurden der Erbe und die Erbinnen der verstorbenen B. in das Einspracheverfahren miteinbezogen und der Einspracheentscheid korrekt an den bevollmächtigen Vertreter eröffnet. Ein allfälliger Eröffnungsmangel im Veranlagungsverfahren wurde damit korrigiert. -4- 3. 3.1. Mit dem Fragebogen "Kapitalgewinne" beantragte der Rekurrent eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes von CHF 69'907.00 (vgl. Bilanz per 30. September 2015 und Erfolgsrechnung vom 1. Juni bis 30. September 2015).