2.3. Die Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2018, lautend auf A. und B., wurde dem Vertreter eröffnet. Dieser verfügte in diesem Zeitpunkt lediglich über eine von der verstorbenen Ehefrau unterzeichnete Vollmacht. Mit Schreiben vom 17. August 2018 forderte das Gemeindesteueramt Q. den Rekurrenten auf, eine Vollmacht und Vollmachten der Töchter einzureichen. Dieser Aufforderung kamen der Rekurrent und die Erbinnen mit Eingabe vom 2. November 2018 nach. Insofern wurden der Erbe und die Erbinnen der verstorbenen B. in das Einspracheverfahren miteinbezogen und der Einspracheentscheid korrekt an den bevollmächtigen Vertreter eröffnet.