Beim Versterben eines Ehegatten bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung. Es findet nur ein Parteiwechsel statt, indem anstelle des verstorbenen Steuerpflichtigen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Verfahren einbezogen werden. 2.2. B. ist am 6. September 2017 verstorben. Ihre Erben sind ihr Ehemann A. und die Töchter C. und D.. Sie sind in die Rechtsstellung der verstorbenen B. eingetreten.