8. Das Gemeindesteueramt Q. hat aufforderungsgemäss die Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2017 sowie die Abschlüsse des Malerbetriebes von A. der Jahre 2018 und 2019 eingereicht. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).