4. Den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2019 (Zustellung am 2. März 2019) hat A. mit Rekurs vom 29. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt den Antrag (sinngemäss), der Liquidationsgewinn sei von der Besteuerung auszunehmen. 5. Mit Schreiben vom 5. April 2019 nahm A. nochmals Stellung. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat keine Replik erstattet.