2. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2018 liessen A. und B. mit Schreiben vom 13. August 2018 Einsprache erheben. Dabei wurde die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes, eventualiter die Reduktion des Liquidationsgewinnes "im Umfang der Vermögenswerte, welche Frau B. (sel.) heimlich nach S. transferierte", beantragt. 3. Mit Entscheid vom 27. Februar 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.