1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 195'380.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden insbesondere Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von total CHF 155'195.00, darin eingeschlossen ein Liquidationsgewinn aus dem Verkauf des Malergeschäftes von CHF 69'907.00, erfasst. Der Liquidationsgewinn wurde damit nicht der privilegierten, sondern der ordentlichen Besteuerung unterworfen.