Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Rekurrenten müssten sich das Wissen anrechnen lassen, dass von Anfang an der wirtschaftliche Grund für die Fakturierung einer Leistung durch die F. AG gefehlt habe. 3.2. Es ist unbestritten geblieben, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Umsatzübertragung auf die F. AG in selbständiger Erwerbstätigkeit als Arzt tätig - 10 -