3.1.2. Die Rekurrenten liessen vorerst mit Schreiben vom 6. Juni 2018 ausführen, die Aufrechnung der Umsatzumbuchung könne unter der Voraussetzung akzeptiert werden, dass die Veranlagungen 2012 - 2015 bei der F. AG gegenberichtigt würden. Die Revisorin des KStA BP wies mit Schreiben vom 11. Juni 2018 darauf hin, dass die Aufrechnung unabhängig von der Beurteilung durch das KStA JP vorzunehmen sei. -9- 3.1.3. Mit der Einsprache wurde die Aufrechnung der Umsatzverschiebung nicht angefochten. Dementsprechend musste sich die Steuerkommission Q. dazu im angefochtenen Einspracheentscheid nicht äussern.