Zusätzlich wurden Einkünfte der Rekurrentin von CHF 12'000.00 und Einkünfte des Rekurrenten von CHF 18'000.00 aus unselbständigem Nebenerwerb für die F. AG (nachfolgend: F. AG), Dr. A., Q., ausgewiesen. Auf diesen Bezügen wurde im vereinfachten Abrechnungsverfahren die Quellensteuer erhoben (Bestätigungen der C. vom 11. Februar 2016).