1. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, wird das satzbestimmende Einkommen in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf CHF 282'508.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 700.00, der Kanzleigebühr von CHF 215.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'015.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung