4.1.7. Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, es lasse sich kein einschlägiger Beweis für eine beratende Tätigkeit von E. finden. Es sei nicht unterschieden worden, wann und in welchem Umfang patienten- oder personalbezogene Beratungen stattgefunden hätten. Auch der Nachweis für eine medizinische Hilfestellung zu Gunsten der Patienten fehle. Die von E. angebotene Beratung habe nicht den Status einer vom Verband anerkannten beruflichen Weiterbildung. Die medizinische Notwendigkeit sei nicht glaubhaft. Auch personalpolitische Überlegungen über einen Zeitraum von vier Jahren seien wenig glaubhaft und vermögen die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen nicht begründen.