3.1.5. In der Vernehmlassung führte das Gemeindesteueramt Q. unter Verweis auf die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976) aus, der Rekurrent sei berechtigt Fahreignungsbegutachtungen vorzunehmen. Der Rekurrent habe diese verkehrsmedizinischen Untersuchungen in seiner Praxis durchgeführt und im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt zeitnah in Rechnung gestellt. Die F. AG sei eine Immobiliengesellschaft. Für die Steuerkommission Q. sei offensichtlich, dass der Rekurrent die verrechneten Leistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit erbracht habe. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor.