5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. 7. Aufforderungsgemäss haben A. und B. weitere Unterlagen eingereicht. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren 3-RV. 2019.65 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012, 3-RV.2019.66 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 3-RV.2019.68 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 beigezogen.