Kostenverlegung berücksichtigt zu werden (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Die Verfahrenskosten werden daher vollumfänglich dem Rekurrenten auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Aufgrund der materiell gleichen Begründung im Verfahren 3-RV.2019.65 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 ist eine reduzierte Staatsgebühr zu erheben. Eine Parteikostenentschädigung ist nicht auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, wird das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf CHF 288'900.00 festgesetzt.