Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 5). Eine Grenze dieser abziehbaren Kosten und Aufwendungen sind insbesondere die in § 41 lit. b StG genannten Ausbildungskosten. Solche berechtigen auch bei selbständig Erwerbenden nicht zum Abzug. Dies ergibt sich aufgrund der systematischen Stellung von § 41 StG am Schluss der unter der Marginalie "Ermittlung des Reineinkommens" aufgezählten Abzüge für unselbständig und selbständig Erwerbende. Im Weiteren bestehen auch keine sachlichen Gründe, Weiterbildungs- (und Umschulungs-)kosten, die für unselbständig Erwerbende in § 35 Abs. 1 lit.