4.2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2007 (WBE.2007.96) festgehalten, dass zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Bestimmungen von §§ 35 - 40 StG abgezogen werden. Danach sind gemäss § 36 StG bei selbständiger Erwerbstätigkeit alle geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehbar. Als solche gelten Vermögensabgänge, die für geschäftliche Zwecke, im Interesse des Unternehmensziels getätigt worden sind. Dazu gehören alle Aufwendungen, die mit dem objektiv erkennbaren Ziel getätigt worden sind, Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu bewirken (Kommentar zum