3. 3.1. 3.1.1. Gestützt auf den Bericht des KStA BP vom 11. Juni 2018 hat die Vorinstanz für die nicht gerechtfertigte Ausbuchung eines Umsatzes aus der Erfolgsrechnung der Arztpraxis per Ende Jahr CHF 72'570.00 (und Übertragung desselben auf die F. AG) zum Einkommen des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Zur Begründung wurde in den Details zur Steuerveranlagung 2013 auf den Buchprüfungsbericht verwiesen. Dort wurde ausgeführt, der Rekurrent habe im Jahr 2012 die F. AG gegründet. Hauptaktivum dieser Gesellschaft seien drei vermietete (Wohnungen/keine Gewerberäume) Liegenschaften in T.. Es handle sich um eine reine Immobiliengesellschaft.