"I. Die Rechnungen 'E.' seien als geschäftsmässiger Aufwand steuermindernd anzuerkennen. II. Feststellen der Doppelbesteuerung und Zuweisung der Erträge an Einzelunternehmung Dr. A. gemäss vorliegender Veranlagung. III. Für die Rekursaufwände beantragen wir eine Kostengutsprache." Weiter wurde die Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf CHF 288'925.00 sowie Anpassungen der Veranlagungen der F. AG verlangt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3-