1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 292'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 202'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 460'000.00) veranlagt. Dabei wurden unter anderem verbuchte Weiterbildungskosten von CHF 4'000.00 und eine nicht gerechtfertigte Ausbuchung von Umsatz von CHF 72'570.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 liessen A. und B. mit Schreiben vom 8. August 2018 Einsprache erheben. Sie liessen den Antrag stellen: