4.4.2. Vorliegend fehlt eine Rechnung und damit ein Buchungsbeleg zu den Banküberweisungen vom 5. März 2012 und 13. Dezember 2012. Mangels belegmässigen Ausweises der bezahlten Leistungen sind die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 8'400.00 um CHF 1'200.00 zu kürzen. 4.5. Der Rekurs ist in diesem Punkt damit teilweise gutzuheissen. Dementsprechend reduziert sich das steuerbare Einkommen von CHF 261'642.00 um CHF 7'200.00 auf CHF 254'442.00, gerundet CHF 254'400.00.