Im Weiteren bestehen auch keine sachlichen Gründe, Weiterbildungs- (und Umschulungs-)kosten, die für unselbständig Erwerbende in § 35 Abs. 1 lit. e StG geregelt sind, bei den selbständig Erwerbenden im Rahmen von § 36 StG in grösserem Umfang anzuerkennen. 4.3. 4.3.1. Es trifft vorliegend zwar zu, dass zu den verbuchten "Weiterbildungskosten" immer neue Versionen vorgebracht werden. So ist es denn völlig unglaubwürdig, dass bereits ab dem Jahr 2012 von Frau E. im Hinblick auf eine im Jahr 2018 realisierte Praxisgemeinschaft Beratungsdienstleistungen - 15 -