Die Veranlagungen der F. AG seien für die Jahre 2012 - 2015 inklusive dieses Umsatzes erfolgt. Insoweit liege eine innerkantonale Doppelbesteuerung vor. Der Umsatz könne nicht einmal der selbständigen Erwerbstätigkeit und gleichzeitig bei der F. AG erfasst werden. Es dürfe keine Schlechterstellung erfolgen. Das Gemeindesteueramt Q. sei durch Meldung aufgefordert worden, die Doppelbesteuerung durch eine Steuerausscheidung zu vermeiden. Das KStA JP sei ebenfalls aufgefordert worden, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, was dieses im Revisionsverfahren jedoch abgelehnt habe.