3.1.4. Mit Rekurs wurde geltend gemacht, der Rekurrent habe die Fahrtauglichkeitsatteste – damit eine "nicht medizinische Behandlung" – von der Einzelunternehmung an die F. AG ab deren Gründung im Hinblick auf die Nachfolgeregelung der Arztpraxis und einer Weiterarbeit nach der Praxisübergabe ausgelagert. Die Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich entspreche dem statutarischen Zweck als auch dem Namen der F. AG. Outsourcing sei nicht verboten. Dementsprechend sei der erzielte Umsatz der F. AG zugewiesen und dort verbucht worden. Die Veranlagungen der F. AG seien für die Jahre 2012 - 2015 inklusive dieses Umsatzes erfolgt.