Erst Ende Jahr habe die F. AG der Einzelunternehmung des Rekurrenten Rechnung gestellt. Diese Rechnung sei nicht bezahlt worden. Lediglich der Debitor sei verbucht worden. Der detaillierte Vergleich der Erfolgsrechnungen 2011 bis 2015 zeige deutlich, dass die Umsatzwegnahme ohne Änderung der Kostenstruktur erfolgt sei. Die Umbuchung des Umsatzes habe einzig zur Verrechnung mit von der F. AG erzielten Verlusten gedient. Im Jahr 2015 sei ein Lohn von CHF 30'000.00 bezogen worden, welcher im vereinfachten Verfahren abgerechnet worden sei.