10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu rund 85 %. Sie haben daher 15 % der Kosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 10.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen in den vereinigten Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 7'323.60 (inkl. Auslagen und MWSt) und ist tarifkonform. Davon sind 85 % mit CHF 6'225.00 als Parteientschädigung auszurichten. - 36 - Das Gericht erkennt: