Zu beachten ist auch, dass der Adressat einer Verfügung oder eines Entscheides ein Rechtsschutzinteresse braucht, um diese(n) anfechten zu können (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 196 StG N 13 in Verbindung mit § 192 StG N 15 f.). Ein schutzwürdiges eigenes Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels der steuerpflichtigen Person einen praktischen Nut- - 34 -