S. 119 f. mit Hinweisen). In diesem Fall ist die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags folglich in der Nachfolgeperiode zu prüfen (Urteil 2C_973/2012 / 2C_974/2012 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, in: StR 69/2014 S. 65)." 8.3.4. Auf den ersten Blick scheint eine Verlustverrechnung in den Folgejahren – aufgrund der mit einem positiven Ergebnis aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2009 – ausgeschlossen. Bei differenzierter Betrachtung muss der aus dem Jahr 2008 resultierende Verlustvortrag jedoch zur Verrechnung gebracht werden können.