In der Abweichungsbegründung wurde zum BK E. ausgeführt: "Obwohl nach Auffassung der Steuerkommission nach wie vor kein Geschäftsvermögen mehr vorliegt, erfolgt die Veranlagung analog des Geschäftspartners. Die Veranlagung erfolgt trotz hängigem Rechtsmittelverfahren im Vorjahr zur Verhinderung der Verjährung."