7.4. Es ist vorerst unverständlich, weshalb das KStA BP und gestützt auf dessen Beurteilung die Vorinstanz nie Belege zu den eingereichten Excel-Ta- bellen ("amerikanisches Journal") einverlangt und geprüft hat. Auch wurde auf das Angebot, für das BK E. eine Buchhaltung zu erstellen, gar nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund war das KStA BP bzw. gestützt auf dessen Angaben die Vorinstanz nicht berechtigt, einfach von einem Verlust von CHF 0.00 auszugehen.