Im Buchprüfungsbericht vom 29. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass die Excel-Listen und Bauabrechnungen, welche den Zeitraum von 2003 bis 2011 abdecken, keine ordnungsgemässen Grundaufschriebe darstellen und den geltend gemachten Verlust nicht beweiskräftig nachzuweisen vermögen. "Die eingereichten Aufzeichnungen sind von den Steuerbehörden nicht mit vertretbarem Aufwand zu überprüfen." Einzelbelege (Belegordner) wurden nicht einverlangt und nicht geprüft. Die Schlussabrechnung wurde – wie ausgeführt – vom KStA BP und in der Folge von der Vorinstanz pauschal als nicht ordnungsgemäss bezeichnet. Es wurden keine Verluste zum Abzug zugelassen.