Demgegenüber wurden keine laufenden Erträge und Ausgaben mit einer Konsortialbuchhaltung ausgewiesen. Bis zur Realisation eines Verlustes oder Gewinnes bestand für den Rekurrenten damit keine Veranlassung, von dieser Verbuchungsart abzuweichen. Davon ist auch die Vorinstanz bis Ende 2007 ausgegangen. Bis dahin wurde von den Steuerbehörden keine Buchhaltung des BK E. - 27 - verlangt. Eine Schlussabrechnung für das BK E. wurde erst am 12. April 2012 erstellt.