6.5. Vorliegend hat die Vorinstanz den geltend gemachten Verlust ausschliesslich mit der Begründung einer fehlenden, ordnungsgemässen Buchhaltung nicht zum Abzug zugelassen (Einspracheentscheid, Ziff. 5.2 und 5.3). Das Einkommen bzw. der Verlust aus der Beteiligung am BK E. wurde hingegen nicht nach Ermessen veranlagt oder auch nur geschätzt. Dieses Vorgehen ist gestützt auf die Ausführungen im vorstehend zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht angängig. Der Verlust ist zu schätzen, sofern er nicht anderweitig exakt ermittelt werden kann.