Bei der Schätzung des Geschäftsergebnisses kann die Steuerbehörde abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, wo aufgrund anderer Umstände oder aufgrund der abgelehnten Buchhaltung selbst klar ist, dass ein Verlust entstanden ist, zumindest von einem nicht negativen Geschäftsergebnis ausgehen. Dem Steuerpflichtigen selbst steht offen, gestützt auf die abgelehnte Buchhaltung und/oder weitere Unterlagen nachzuweisen, dass dennoch ein Verlust erwirtschaftet wurde und die Ermessenveranlagung daher offensichtlich unrichtig ist."