Denkbar ist ausserdem, dass der Steuerpflichtige selbst gestützt auf eine eingehende Analyse der eingereichten Buchhaltung und allfälliger zusätzlich eingereichter Unterlagen zeigen kann, dass er – obwohl seine Buchhaltung nicht ordnungsgemäss ist – einen Verlust (dessen Höhe wiederum nur Schätzung ermittelt werden kann) erzielt hat. Gelingt z.B. in einem Handelsunternehmen der Nachweis, dass die Lagerbuchhaltung vollständig und richtig geführt wurde (es ist nicht zu vermuten, dass entsprechende Aufwendungen nicht verbucht wurden) und dass deshalb trotz eines mangelhaften Kassenbuchs die An-