In einem solchen Fall würde die kategorische Verweigerung der Anerkennung eines Verlusts zu einer offensichtlich unrichtigen Schätzung führen. Denkbar ist ausserdem, dass der Steuerpflichtige selbst gestützt auf eine eingehende Analyse der eingereichten Buchhaltung und allfälliger zusätzlich eingereichter Unterlagen zeigen kann, dass er – obwohl seine Buchhaltung nicht ordnungsgemäss ist – einen Verlust (dessen Höhe wiederum nur Schätzung ermittelt werden kann) erzielt hat.