Wird eine Buchhaltung aufgrund mangelnder Ordnungsmässigkeit – insbesondere wegen eines fehlenden oder unzureichenden Kassenbuchs – als Grundlage der Veranlagung abgelehnt, muss die Veranlagungsbehörde nicht von sich aus im Rahmen der Vornahme einer (teilweisen) Ermessensveranlagung eine eingehende Analyse der vorhandenen, nicht ordnungsgemässen Buchhaltung vornehmen. Es ist daher in aller Regel auch nicht zu beanstanden, wenn ein aus einer solchen Buchhaltung resultierender Jahresverlust bei Vornahme der Ermessensveranlagung nicht - 25 -