Ausnahmsweise kann sich aber selbst in einem solchen Fall die Schätzung mindestens eines nicht negativen Einkommens als offensichtlich unrichtig erweisen, nämlich dann, wenn aufgrund anderer Umstände (z.B. Vermögensabnahme, welche nahelegt, dass die Lebenshaltungskosten aus dem Vermögen gedeckt wurden) offensichtlich ist, dass ein Verlust erzielt wurde. Dass ein solcher Verlust zurückhaltend zu schätzen ist, ergibt sich wiederum aus dem Grundsatz, dass Verfahrenspflichtverletzungen sich nicht lohnen dürfen.