Das führt – vor allem angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der Erfassung der Einnahmen – in aller Regel dazu, dass zumindest kein negatives Ergebnis angenommen werden kann. Ausnahmsweise kann sich aber selbst in einem solchen Fall die Schätzung mindestens eines nicht negativen Einkommens als offensichtlich unrichtig erweisen, nämlich dann, wenn aufgrund anderer Umstände (z.B. Vermögensabnahme, welche nahelegt, dass die Lebenshaltungskosten aus dem Vermögen gedeckt wurden) offensichtlich ist, dass ein Verlust erzielt wurde.