2.2.3. Konkret ist dann, wenn ein Steuerpflichtiger einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend macht und diesen von seinen übrigen Einkünften abziehen will, zunächst zu prüfen, ob auf die von ihm eingereichte Buchhaltung (bzw. auf die von ihm eingereichten Aufzeichnungen) abgestellt werden kann. Erweist sich die eingereichte Buchhaltung als nicht ordnungsgemäss, sind die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen einer teilweisen Ermessensveranlagung festzulegen (Andreas Tschannen, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/ Dieter Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 191 N 23).