5 und vom 13. Dezember 2003 [2A.272/2003] Erw. 4). Gerade bei Vornahme einer Ermessensveranlagung, die wegen einer nicht ordnungsgemÀssen Buchhaltung vorgenommen werden muss, sind dabei an den Nachweis eines Reinverlustes eines GeschÀftsjahres schon deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil sich eine materielle Verfahrenspflichtverletzung nicht lohnen darf (vgl. Peter Locher, Kommentar zur direkten Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 130 N 36).