An diesem grundlegenden Mechanismus ändert mit Bezug auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch das Erfordernis, dass Verluste eingetreten und verbucht sein müssen, nichts. Damit wird lediglich verlangt, dass solche Verluste klar nachgewiesen sein müssen (vgl. in diesem und nicht etwa in dem übertrieben restriktiven Sinn, wie die Vorinstanz die Entscheide liest, die Urteile des Bundesgerichtes vom 17. April 2003 [2A:328/2002] Erw. 5 und vom 13. Dezember 2003 [2A.272/2003] Erw. 4).