wenn es wie hier um eine teilweise Ermessenveranlagung betreffend eine bestimmte Einkunftsart (hier die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) geht, klar sein, dass negatives Einkommen vorliegt. Dann ist aber auch entsprechend zu veranlagen (d.h. soweit es um das Gesamteinkommen geht, dieses auf Fr. 0.00 festzusetzen, bzw. soweit es um eine Teileinkunft geht, deren negativer Saldo mit den übrigen Einkünften zu verrechnen). Weder aus dem Wortlaut noch aus der ratio legis der Bestimmung lässt sich die Meinung des Spezialverwaltungsgerichts herleiten.