Dass das objektive Nettoprinzip auch bei Vornahme einer Ermessensveranlagung zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst (vgl. dazu bereits das Urteil des Verwaltungsgerichtes in derselben Angelegenheit vom 28. August 2014 [WBE.2013.497] Erw. 2.9.). Schon deshalb ist die Rechtsauffassung des Spezialverwaltungsgerichtes abzulehnen: Auch bei einer Ermessenveranlagung kann hinsichtlich des Gesamteinkommens oder, - 24 -